
Ausnahmen bleiben gültig
- bis zu ihrem Ablaufdatum.
- bis – vor dem Ablaufdatum - ein erfolgreicher Antrag auf Aufhebung einer Ausnahme gestellt wird.
- über das ursprüngliche Ablaufdatum hinaus, falls vorher rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde.
Ausnahmen auf Anhang III der RoHS-RL gelten höchstens 5 Jahre für die Verwendung in EEG der Kategorien 1-7 und 11. Für EEG der Kategorien 8 und 9 sind sie hingegen maximal 7 Jahre verfügbar. Die Ausnahmen können auf Antrag erneuert werden für jeweils weitere maximal 5 bzw. 7 Jahre.
Ausnahmen auf Anhang IV der RoHS-RL dürfen nur in EEG der Kategorien 8 und 9 verwendet werden und haben eine maximale Gültigkeit von 7 Jahren. Die Ausnahmen können auf Antrag erneuert werden für jeweils weitere maximal 7 Jahre.