Die RoHS-RL gilt für Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) der Kategorien I-XI auf Anhang I der RoHS-RL. EEG sind gemäß Art. 3 (1) der RoHS-RL Geräte,
- die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind,
- und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
- die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
„Abhängig“ bedeutet gemäß Art. 3 (2) im Hinblick auf Elektro- und Elektronikgeräte den Umstand, dass zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden. (Art. 3 (2))
RoHS Anhang I konkretisiert die Art der Geräte, die in den Geltungsbereich der RoHS-RL fallen, sofern sie die Definition eines EEG gemäß Art. 3(1) erfüllen:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Informationstechnik- (IT)- und Telekommunikationsgeräte
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge unter Ausschluss ortsfester industrieller Großwerkzeuge sowie ortsfester Großanlagen.
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinische Geräte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie
- Automatische Ausgabegeräte
- Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte