Anhang III und Anhang IV der RoHS-RL gestatten zeitlich begrenzt die Verwendung regulierter Stoffe in bestimmten Anwendungen in Konzentrationen über 0,1 % bzw. über 0,01 % (Cadmium). Für keramische Anwendungen sind die folgenden Ausnahmen auf Anhang III der RoHS-RL relevant, für piezoelektrische Anwendungen insbesondere Ausnahme 7 c. I):
Anhang III | 7c. I | Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung |
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7c. II | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber |
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7c. IV | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
34 | Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis | ||
7c. III | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Am 1. Januar 2013 abgelaufen. | |
Anhang IV | 14 | Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler |
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40 | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. | Gültig bis 31. 12. 2020 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Kat. 9) |
Nach Ablauf der jeweiligen Fristen bleibt die Ausnahme weiterhin gültig für Ersatzteile zur Reparatur der bei jeder Ausnahme oben genannten Kategorien von EEG. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese EEG vor den jeweiligen Ablauffristen in Verkehr gebracht wurden. Ein Gerät, das z. B. im Dezember 2013 in Verkehr gebracht wurde, durfte gemäß Ausnahme 7 c. III Niedrigspannungskondensatoren verwenden, die Blei in den dielektrischen Keramiken enthalten. Dieses Gerät darf dann auch mit solchen Kondensatoren repariert werden.
Ausnahmen können auf Antrag verlängert werden.